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Thüringische Verfassungsurkunden: Vom Beginn des 19. by Michael Kotulla

By Michael Kotulla

Das vorliegende Werk widmet sich der Verfassungsgeschichte Thüringens vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis in die Zeit des heutigen Bundeslandes. Hierfür werden sämtliche Verfassungsurkunden, die in diesem Zeitraum ergangen sind, einschließlich der ihnen widerfahrenen Änderungen, abgedruckt. Dabei spannt sich der Bogen von den monarchischen Verfassungen der thüringischen Klein- und Kleinststaaten des 19. Jahrhunderts über die republikanischen Verfassungen ab dem zweiten Fünftel des 20. Jahrhunderts bis hin zu der jetzt gültigen Landesverfassung. Die authentisch transkribierten Urkunden sind nicht nur untereinander in Bezug gesetzt, sodass Verweise und Querverbindungen der mitunter eng verwobenen Dokumente sichtbar werden, sondern werden auch von einer umfangreichen historischen Einleitung begleitet. Mit diesem Werk wird ein einzigartiger Beitrag zur Aufarbeitung der thüringischen Verfassungsgeschichte geleistet.

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1: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden, 2006, Dok. 31/5. Staatsarchiv Coburg, Urk LA C 156. § 1: Verfassungshistorischer Rahmen 5 Erfurt. 200 km2 und zählt etwa 2,4 Mio. Einwohner. II. Formelles Verfassungsrecht und dessen Wandel Der als Folge des Unterganges des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation im Juli 1806 gegründete Rheinbund darf als Geburtshelfer für die ersten formellen Verfassungstexte auf deutschem Boden gelten. Ungeachtet dieser von ihren Gebern zur teilweisen oder vollständigen Statuierung der staatlichen Grundordnung bestimmten Rechtskodifikationen kann deren materieller Regelungsgehalt sehr unterschiedlich ausfallen.

Zwar erfolgen die landesherrlichen Einberufungen der Landtage schon im Verlaufe des 18. Jahrhundert stetig seltener, indes ohne dass dadurch die von den Ständen weiterhin beanspruchten Mitwirkungsrechte bei Gesetzgebung und Steuerbewilligung beseitigen zu können. Hiervon zeugt nicht zuletzt ein 1779 zwischen den Landständen und dem Landesherrn erzielter, die Rechte ersterer bestätigender Vergleich, der über das Ende des Alten Reiches hinaus auch für die napoleonisch-rheinbündische Zeit seine Gültigkeit behält.

Ungeachtet dieser von ihren Gebern zur teilweisen oder vollständigen Statuierung der staatlichen Grundordnung bestimmten Rechtskodifikationen kann deren materieller Regelungsgehalt sehr unterschiedlich ausfallen. Er reicht von bloßen „Absichtserklärungen“ oder „Regierungsprogrammatiken“ des Landesherren über die (Neu-) Fixierung bestimmter Einzelthemen wie etwa die Mitwirkung der Landstände bei der Herrschaftsausübung bis hin zur Statuierung eines neuen Gesamtrahmens für die staatliche Organisationen.

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